Alexander Thamm

Rechtsanwalt


Link zu Rechtsanwalt Thamm in Presse und Fernsehen

Zur Firma F und H Verlagsgesellschaft siehe am Ende dieser Seite

Die Firma Hanseatische Verlagsholding GmbH & Co. KG aus Düsseldorf ruft Gewerbetreibende unter Nennung des Slogans "Die Polizei, Garant Ihrer Sicherheit" und bittet um die Schaltung einer Anzeige in der Broschüre "Sicherheit Heute", die dem Kampf gegen Kindesmißbrauch dienen soll.

Zur Beweissicherung in rechtlichen Auseinandersetzungen bitte ich Sie höflich um Mitteilung, sofern Ihnen im Telefonat dabei zugesichert wurde, daß die Anzeige nur ein einziges mal erscheinen soll.

In den übersandten Auftragsformularen steht erst weiter unten leicht überlesbar, daß ein Anzeigenvertrag über eine Laufzeit von insgesamt 13 Anzeigen geschlossen wird. Entsprechend wird von dem Verlag dann auch eine Forderung gestellt, die dem dreizehnfachen des Preises einer Einzelanzeige entspricht.

Ihre Kontaktaufnahme kann unter

ra-thamm@gmx.de , unter der Telefonnummer 09269/3080053 oder unter der Telefaxnummer 09269/3080039 erfolgen.

Vielen Dank

Rechtsanwalt Alexander Thamm

Haderholzweg 3, 96355 Tettau

PS.: Die Firma Hanseatische Verlagsholding vertreibt erst seit kurzer Zeit die Werbung für das Heft Sicherheit Heute. Zuvor erfolgte der Anzeigenvertrieb über die Firma VSI Verlagsgesellschaft für staatsbürgerliche Informationen mbH. Sofern Sie sich über die Firma VSI informieren wollen, bitte ich Sie, über die linke Navigationsleiste meine Hauptseite aufzurufen.

F und H Verlagsgesellschaft

Nach neuesten Informationen ist nunmehr eine Firma F und H Verlagsgesellschaft aus Düsseldorf in der oben geschilderten Art auf "Kundenfang". Geschäftsführerin ist dort eine Frau Sandra Geider. Nachdem es bei der Firma Hanseatische Verlagsholding auch eine Frau Geider als Mitarbeiterin gibt, steht zu vermuten, daß die Firma Hanseatische Verlagsholding nicht mehr werbend tätig ist, sondern nur noch ihren Altkundenbestand verwaltet.

Bei Unterzeichnung eines Auftragsformulars dieser neuen Firma sollten Sie sich deshalb der im Vetrag befindlichen Verlängerungsklausel bewußt sein. Diese Verlängerungsklausel wäre als allgemeine Geschäftsbedingung dann unwirksam, wenn Sie nachweisbar am Telefon die Schaltung einer einmalig erscheinenden Anzeige vereinbart haben.

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