Alexander Thamm

Rechtsanwalt


Informationen zu dem Trickformular Gewerberegistrat finden sich am Ende dieser Seite

 

Link zu Rechtsanwalt Thamm in Presse und Fernsehen

 

Anmerkung  von Rechtsanwalt Thamm zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2013

Der Autor Alexander Thamm ist Rechtsanwalt in Mannheim und hat eine Vielzahl von Prozessen vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen die Firma GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH geführt. Er ist wie folgt zu erreichen:

Rechtsanwalt Alexander Thamm, Atzelbuckelstraße 26, 68259 Mannheim, Tel. 0621/722167, Fax 0621/7140666, e-mail: ra-thamm@gmx.de

 

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 31. Juli 2013, Aktenzeichen 23 S 316/12 zugunsten der Firma GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft GmbH entschieden, daß durch die Unterzeichnung des Formulars Gewerbeauskunft-Zentrale ein wirksames Vertragsverhältnis entsteht.

 

Das Urteil setzt sich jedoch nicht damit auseinander, ob die Klausel, die die Zahlungsverpflichtung enthält, gemäß § 305 c BGB unwirksam ist.

 

In etlichen Verfahren gegen eine Vielzahl von Branchenbuchverlagen im Internet gingen Gerichte davon aus, daß bei vergleichbarer Formulargestaltung wirksame Verträge geschlossen worden sind, diese jedoch keine Zahlungsverpflichtung begründen.

 

So geht auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu AktenzeichenVII ZR 262/11 durchaus von einem Vertragsschluß aus und führt aus "Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Klägerin verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist."
 


Der Umstand, daß ein Vertrag geschlossen worden ist, sagt damit noch lange nicht aus, daß die Klausel, die die Zahlungsverpflichtung regelt, wirksamer Bestandteil dieses Vertrages geworden ist.



Wenn die Firma GWE sich sicher gewesen wäre, daß sie ihren Zahlungsanspruch durchsetzen kann, hätte sie Leistungsklage erhoben statt Klage auf Feststellung, daß ein wirksames Vertragsverhältnis besteht.

 

Update vom 5. September 2013

 

Eine Firma BGW UG aus Bonn versendet jetzt inhaltsgleiche Trickformulare für einen Eintrag in ein BundesGewerbeverzeichnis.

 

Update vom 28. Januar 2015

 

Jetzt ist auch die Firma GES Registrat GmbH aus Berlin auf die Idee gekommen, mit ähnlich gestalteten Trickformularen  für einen Eintrag in einem Gewerberegistrat zu arbeiten. Auch hier wird in den Hintergrund gedrängt, daß mit Unterzeichnung des Formulars eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.176, 00 Euro für zwei Vertragsjahre entstehen soll. Vielmehr wird durch die Gestaltung des Formulars der Eindruck erweckt, Gewerbetreibende sollen ihre Daten in einem offiziellen Gewerberegister auf die Richtigkeit hin überprüfen.

 

Nach meiner Auffassung täuscht die Firma GES Registrat GmbH durch die Verwendung einer solchen Formulargestaltung arglistig.

 

Empfänger des Formulars rechnen nicht damit, daß an versteckter Stelle in diesem Formular sich eine Entgeltregelung befindet.

 

 

 

 

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